Satzung der Vivaristischen Vereinigung e.V

Als PDF herunterladen : https://viveweb.de/wp-content/uploads/2020/02/Satzung.pdf

Satzung der Vivaristischen Vereinigung vom 21.Mai 2009

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Vivaristische Vereinigung (kurz ViVe). Er soll beim Amtsgericht
Düsseldorf in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.
(2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

§ 2 Zweck und Ziele
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, wie z. B. Natur-, Tier- und Artenschutz. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ausrichtung und Durchführung wissenschaftlicher und allgemeinbildender Tagungen, Kongresse und Forschungsvorhaben sowie die Herausgabe von Fachzeitschriften
erreicht.
(2) Vivaristik bezeichnet die Pflege und Zucht von Tieren in einem, dem natürlichen Lebensraum möglichst nahe kommenden durch den Menschen geschaffenen Lebensraum.
Die Pflege und Haltung der Tiere setzt voraus, dass der Erwerb unter Beachtung aller Artenschutzbestimmungen erfolgt und die gesamte Haltung gemäß dem Tierschutzgesetz mit der notwendigen Sachkunde geschieht.
(3) Der Verein unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten Behörden und Verwaltungen bei der sachgerechten Umsetzung von Rechtsvorschriften des Natur-, Tier- und Artenschutzes, sowie den Erhalt der Biotope.
(4) Zur Umsetzung der Ziele wird eine Zusammenarbeit mit anderen Gruppierungen angestrebt.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und deren Erwerb
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und nicht rechtsfähige Personengemeinschaften werden.
(2) Ein Mitglied wird nach schriftlichem Antrag an den geschäftsführenden Vorstand aufgenommen.
Das Mitglied gilt als aufgenommen, sofern der Aufnahmeantrag nicht durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit innerhalb von drei Monaten nach dessen Zugang begründet abgelehnt wird. Die Ablehnung ist dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod des Mitglieds,
durch den rechtskräftigen Auflösungsbeschluss der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Personengemeinschaft, durch Austrittserklärung,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss und
durch Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und wird zum Beginn des folgenden Geschäftsjahres
gültig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Mitgliederbeitrags in Rückstand ist.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck und den Zielen des Vereins zuwiderhandelt.
(5) Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds ist beim geschäftsführenden Vorstand zu stellen.
Dem betroffenen Mitglied ist der geltend gemachte Antrag zeitnah schriftlich mitzuteilen.
Bei Zustimmung des Gesamtvorstandes muss der Antragsteller in der nächsten Mitgliederversammlung seinen Antrag begründen.
Der Betroffene bestimmt drei Mitglieder für eine Prüfungskommission. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus diesen dreien und drei von der Mitgliederversammlung gewählten
Vertretern (siehe § 11). Das Votum der Kommission wird der MV zur Entscheidung vorgelegt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, ab dem 16. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung des Vereins stimmberechtigt, bei Entscheidungen über die Verwendung öffentlicher finanzieller Mittel erst ab dem 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Fälligkeit für den Jahresbeitrag ist Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres.
(3) Mitglieder fördern den Verein und seine Ziele und sind verpflichtet die Satzung einzuhalten.
(4) Eine vom Verein herausgegebene Publikation ist für alle Mitglieder kostenlos.

§ 6 Besondere Mitglieder
(1) Ehrenmitglieder werden vom Gesamtvorstand berufen.
(2) Fördernde Mitglieder entrichten einen erhöhten Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe der geschäftsführende Vorstand festsetzt.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung (§ 8),
der geschäftsführende Vorstand (§ 9)
der Gesamtvorstand (§ 10)
die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 11)

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere:
die Wahl und Abwahl des geschäftsführenden Vorstands,
die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands,
die Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands,
die Wahl zweier Kassenprüfer/innen,
die Wahl der Prüfungskommission,
die Festsetzung der Beiträge,
die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
Entscheidung über ein Ausschlussverfahren.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(3) Darüber hinaus ist der geschäftsführende Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
1. bei unter 1.000 Mitgliedern mindestens 10 %,
2. bei 1.000 bis 3.000 Mitgliedern mindestens 5 %, mindestens aber 100 und
3. bei über 3.000 Mitgliedern mindestens 2 %, mindestens aber 200 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen oder
4. wenn zwei Drittel des Gesamtvorstands dies so beschließen
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss binnen 12 Wochen nach Antragseingang erfolgen.
(4) Jährliche Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand bei Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung
in der Vereinszeitschrift, die jedem Mitglied zugeht, einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift folgenden Tag. Die Vereinszeitschrift gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift abgesendet wurde.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies
1. bei unter 1.000 Mitgliedern mindestens 10 %,
2. bei 1.000 bis 3.000 Mitgliedern mindestens 5 %, mindestens aber 100 und
3. bei über 3.000 Mitgliedern mindestens 2 %, mindestens aber 200 der Mitglieder dies bis spätestens 60 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich, durch Briefwahl oder durch Übertragung auf ein anderes Mitglied (mit max. gesamt drei Wahlstimmen) ausgeübt
werden. Die Modalitäten sind in der Wahlordnung geregelt, die als Anlage Bestandteil der Satzung
wird.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei den Abstimmungen bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht. Satzungsänderungen
können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins sowie Änderungen des Satzungszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dessen Vertretung und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.

(7) Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern in der nächsten Mitgliederzeitschrift
bekannt zu geben.
(8) Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
Tätigkeitsbericht des geschäftsführenden Vorstands, inkl. Jahresabschluss und Wirtschafts-Plan
Bericht der Kassenprüfer
Wünsche und Anträge
Entlastung des Vorstands
Neuwahl des Vorstands auf vier Jahre,
Neuwahl der Kassenprüfer auf vier Jahre
7.Wahl der 3 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder für die
Prüfungskommission auf vier Jahre

§ 9 geschäftsführender Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
der/die 1.Vorsitzende, 2. und 3. Vorsitzende/r
das Vorstandsmitglied für die Finanzen
das Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Die Aufgabenverteilung des geschäftsführenden Vorstands wird durch die Geschäftsordnung
des geschäftsführenden Vorstands festgelegt.
(3) Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nur volljährige Vereinsmitglieder sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand wird bei der Gründung zunächst für 2 Jahre gewählt. Danach in geheimer Wahl für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er bleibt im Amt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist als Einzelwahl in der vorgenannten Reihenfolge der Vorstandsämter zulässig.
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, indem der Vorstandsvorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gesamtvertretungsberechtigt ist. Der geschäftsführende Vorstand ist an die satzungsgemäß zustande
gekommenen Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des  Gesamtvorstands sowie des
geschäftsführenden Vorstands gebunden. Der 2. oder 3. Vorsitzende vertreten den
1.Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung. Ein Verhinderungsgrund braucht nicht nachgewiesen
zu werden.
(5) Der geschäftsführende Vorstand hat, soweit nicht die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig ist, die Interessen des Vereins zu vertreten. Er ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Beschlussprotokoll mit Begründung zu führen.
Das Protokoll ist jeweils von dem Protokollführer, dem Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Sie sind zu den Mitgliederversammlungen zur Einsicht für die Mitglieder mitzubringen und werden beim Protokollführer sowie beim Vorstandsvorsitzenden
für 10 Jahre aufbewahrt.
(6) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, kann jederzeit Rechenschaft über die
Kassenführung verlangen.
(7) Scheidet ein Mitglied aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, diese Stelle mit einfacher Mehrheit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

§ 10 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und jeweils einem Vertreter der Untergruppierungen.
2) Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit dieser Satzung in Einklang stehen muss. Sie ist den Mitgliedern bekannt zu machen.
(3) Der Gesamtvorstand ist bei folgenden Entscheidungen einzuschalten:
– Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres,
– Verabschiedung des Wirtschaftsplanes des kommenden Jahres,
– Mitgliedschaft des Vereins in anderen Verbänden
– sowie bei allen wichtigen strukturellen und inhaltlichen Belangen.
(4) Innerhalb des Gesamtvorstands entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 11 Prüfungskommission
Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre drei Mitglieder (die keine weiteren Ämter innerhalb des Vereins bekleiden) in die Prüfungskommission. Das betroffene Mitglied benennt drei weitere Mitglieder für die Prüfungskommission.

§ 12 Untergruppierungen
(1) Der Verein kann als Hauptverein die Gründung folgender Untergruppierungen zulassen:
Regionalgruppen und Landesverbände,
fachspezifische Arbeitsgemeinschaften.
(2) Untergruppierungen können mit schriftlicher Zustimmung des  Gesamtvorstandes von jeweils mindestens 7 Mitgliedern, auf allen Ebenen gebildet werden.
(3) Die Untergruppierung führt den vollen Namen des Vereins mit dem deutlichen Zusatz des Namens der Untergruppierung, der Ortsbezeichnung oder der von ihr bearbeiteten Tiergruppe
oder Thematik.
(4) Die Mitglieder der Untergruppierung wählen eine Leitung, die gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand für die Einhaltung der Satzung verantwortlich ist. Aktives Wahlrecht
haben alle Mitglieder der Untergruppierung, wählbar sind nur die Mitglieder des Hauptvereins.
Ein Vertreter der Untergruppierung ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
(5) Die Untergruppierungen sind verpflichtet, dem geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht über ihre Aktivitäten und die Einnahmen-Ausgaben-Situation hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres bis zum 31.03. des Folgejahres vorzulegen.
(6) Die Untergruppierungen können von ihren Mitgliedern eine Kostenumlage erheben.

§ 13 Ämterhäufung
Ämterhäufungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Insbesondere Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes können während ihrer Tätigkeit keine weiteren Ämter innehaben. Gleiches
gilt für Angestellte des Vereins.

§ 14 Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl unter 10 gesunken ist, oder wenn ein entsprechender Beschluss nach § 8 Abs. 5 ergeht.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstands und ein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren/innen des Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen, steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die „ZGAP Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz“ und muss dort ausschließlich und unmittelbar für steuerlich begünstigte Zwecke wie den Schutz bedrohter Tiere verwendet werden.

Eingetragen im Vereinsregister Düsseldorf Amtsgericht VR 10228